AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen - Stand April 2006
- Allgemeines/Änderung der AGB
- Die Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen vom Verkäufer ausschließlich auf der Grundlage dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Diese Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn der Verkäufer Kenntnis entgegenstehender oder von seinen Verkaufsbedingungen abweichenden Bedingungen des Käufers die Lieferung und Leistung an den Käufer vorbehaltlos ausführt.
- Abweichende Bedingungen des Käufers werden nicht anerkannt, es sei denn, der Verkäufer hat ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Andere Vereinbarungen, insbesondere Zusicherungen, Änderungen und Nebenabreden, bedürfen der Schriftform.
- Angebot und Vertragsschluss
- Die Angebote auf dieser Homepage sind freibleibend und unverbindlich, techn. Änderungen oder Irrtümer vorbehalten. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung des Verkäufers.
- Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn das ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.
- Preise und Lieferzeit
- Die schriftliche Bestellung per E-Mail, Brief , Fax oder Online-Formular ist für den Käufer ohne Widerrufsrecht bindend.
- Es sind die Preise der schriftlichen Auftragsbestätigung sind maßgebend, die nach der automatisierten Bestätigungsemail versendet werden. Alle Preise, soweit nicht anders gekennzeichnet, enthalten die jeweils geltende Umsatzsteuer und gelten für die Selbstabholung der bereitgestellten Ware im Werk Grevenbroich. Zusatzleistungen und Lieferungen werden gesondert berechnet.
- Liefertermine oder -fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform.
- Liefer- und Leistungsverzögerungen auf Grund höherer Gewalt und auf Grund von Ereignissen, die dem Verkäufer die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen - z.B bei Streik , berechtigen den Verkäufer, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
- Der Käufer ist berechtigt vom Vertrag zurückzutreten, wenn die Behinderung länger als drei Monate dauert. Der Käufer kann hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände kann sich der Verkäufer nur berufen, wenn er den Käufer unverzüglich benachrichtigt.
- Die Einhaltung der Liefer- und Leistungsverpflichtungen des Verkäufers setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Käufers voraus.
- Kommt der Käufer in Annahmeverzug, ist der Verkäufer berechtigt, Ersatz des ihm entstehenden Schadens zu verlangen. Mit Eintritt des Annahmeverzugs geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf den Käufer über.
- Gefahrübergang
- Sobald die Sendung an den Käufer übergeben worden ist, geht die Gefahr auf den Käufer über. Falls der Versand ohne Verschulden des Verkäufers unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Käufer über.
- Mangelhaftung für Sachmängel
- Mängelrügen sind unverzüglich schriftlich geltend zu machen. Bei versteckten Mängeln ist die Rüge unverzüglich nach Feststellung zu erheben. In beiden Fällen verjähren, soweit nichts anderes vereinbart, alle Mängelansprüche zwölf Monate nach Gefahrenübergang. Soweit das Gesetz gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB, § 479 Abs. 1 BGB und § 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB längere Fristen zwingend vorschreibt gelten diese.
- Bei begründeter Mängelrüge – wobei die vom Käufer schriftlich freigegebenen Ausfallmuster die zu erwartende Qualität und Ausführung bestimmen – ist der Lieferer zur Nacherfüllung verpflichtet. Kommt er dieser Verpflichtung nicht innerhalb angemessener Frist nach oder schlägt eine Nachbesserung trotz wiederholtem Versuch fehl, ist der Käufer berechtigt, den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten. Weitergehende Ansprüche, insbesondere Aufwendungsersatz- oder Schadenersatzansprüche wegen Mangel – oder Mangelfolgeschäden, bestehen nur im Rahmen der Regelungen zu § 10. Ersetzte Teile sind auf Verlangen an den Lieferer unfrei zurückzusenden.
- Eigenmächtiges Nacharbeiten und unsachgemäße Behandlung haben den Verlust aller Mängelansprüche zur Folge. Nur zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden oder bei Verzug der Mängelbeseitigung durch den Lieferer ist der Käufer berechtigt, nach vorheriger Verständigung des Lieferers nachzubessern und dafür Ersatz der angemessenen Kosten zu verlangen.
- Verschleiß oder Abnutzung durch vertragsgemäßen Gebrauch zieht keine Gewährleistungsansprüche
nach sich.
- Eigentumsvorbehalt
- Alle gelieferten Waren bleiben Eigentum des Verkäufers (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher, auch künftiger, im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand entstehender Forderungen, insbesondere auch der jeweiligen Sachforderungen, die uns, gleich aus welchem Rechtsgrund, zustehen. Bis dahin hat der Käufer unmittelbar nach Gefahrenübergang den Liefergegenstand pfleglich zu behandeln, gegen Feuer-, Diebstahl- und Wasserschaden zu versichern. Dies gilt auch, wenn Zahlungen auf besonders gezeichnete Forderungen geleistet werden.
- Der Verkäufer ist zur Rücknahme der Vorbehaltsware berechtigt, wenn der Käufer mit einer ihm obliegenden Vertragspflicht in Verzug ist, bei Zahlungseinstellung, Vergleichs- oder Konkursantrag über das Vermögen des Käufer oder wenn begründete Zweifel an seiner Zahlungs- oder Kreditfähigkeit bestehen. In der Rücknahme der Vorbehaltsware durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag vor. Hat der Verkäufer dem Käufer zur Erfüllung seiner Vertragspflichten eine angemessene Frist mit der Erklärung bestimmt, daß nach Ablauf dieser Frist die Annahme der Vertragsleistung abgelehnt werde, so trägt der Käufer sämtliche Kosten der Rücknahme und der Verwertung der Ware. Die Verwertungskosten betragen ohne Nachweis 10% des Verwertungserlöses zuzüglich Umsatzsteuer. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer höhere oder der Käufer niedrigere Kosten nachweist. Der Erlös wird dem Käufer nach Abzug der Kosten oder sonstiger mit dem Vertrag zusammenhängender Forderungen gutgebracht.
- Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Käufer diesen sofort auf unsere Eigentumsrechte hinzuweisen, uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen und alle sachdienlichen Informationen und Unterlagen zu übergeben.
- Zahlung
- Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind die Forderungen des Verkäufers sofort fällig und ohne Abzug zahlbar. Die Aufrechnung mit Forderungen des Käufers ist nur dann zulässig , wenn diese Forderungen rechtskräftig festgestellt worden sind.
- Bei Zahlungsverzug des Käufers werden – unter Vorbehalt der Geltendmachung weiterer Rechte – für die Zeit des Verzugs – Verzugszinsen in Höhe von 5 % p.a. über dem jeweiligen Basiszins berechnet.
- Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn der Verkäufer über den Betrag verfügen kann. Im Fall von Schecks gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst wird.
- Wenn dem Verkäufer Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen, insbesondere ein Scheck nicht eingelöst oder die Zahlungen eingestellt werden, so ist der Verkäufer berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn er Schecks angenommen hat. Der Verkäufer ist in diesem Fall außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen.
- Konstruktionsänderungen
- Der Verkäufer behält sich das Recht vor, jederzeit Konstruktionsänderungen vorzunehmen. Er ist jedoch nicht verpflichtet, derartige Änderungen auch an bereits ausgelieferten Produkten vorzunehmen.
- Haftungsbeschränkung
- Zum Ersatz von Schäden, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind wir nur verpflichtet, soweit
(a) der Schaden auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Verkäufers beruht; oder
(b) der Schaden auf das Fehlen einer durch den Verkäufer zugesicherten Eigenschaft zurückzuführen ist; oder
(c) der Verkäufer eine vertragswesentliche Pflicht (Kardinalpflicht) schuldhaft in einer das Erreichen des Vertragszweckes gefährdenden Weise verletzt hat, oder
(d) das Produkthaftungsgesetz eine zwingende Haftung vorsieht, oder
(e) der Schaden auf einen durch den Verkäufer grob verschuldeten Fall von Verzug, Unvermögen oder Unmöglichkeit zurückzuführen ist.
Soweit gemäß Ziffer VIII.1. dem Grunde nach haftet, beschränkt sich die Haftung der Höhe nach für Personen-, Sach- und reine Vermögensschäden auf Euro 2,5 Mio. je Schadensfall und Jahr. Jede Haftung ist auf solche typischen Schäden beschränkt, deren Eintritt der Verkäufer nach den im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bekannten Umständen vernünftigerweise vorhersehen konnte. - Keine Haftung besteht für mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden oder entgangenen Gewinn, sofern diese nicht auf der Verletzung von Hauptleistungspflichten beruht oder die Haftung nicht durch grobes Verschulden oder das Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft begründet wird.
- Soweit in den vorstehenden Ziffern VIII. 1. und 2. nicht Abweichendes festgelegt ist, ist eine weitergehende Haftung des Verkäufers, gleich aus welchem Rechtsgrund , ausgeschlossen. Soweit Schadenersatzansprüche nach den vorstehenden Ziffern VIII. 1 bis 3. ausgeschlossen oder eingeschränkt sind, umfaßt dieser Ausschluß bzw. diese Beschränkung auch Ansprüche aus unerlaubter Handlung sowie Ansprüche gegen Mitarbeiter und Beauftragten des Verkäufers.
- Vorzeitige Vertragsauflösung
- Im Falle einer vorzeitigen Vertragsauflösung aus Gründen, die der Käufer zu vertreten hat, ist der Verkäufer berechtigt, ohne Nachweis Stornierungskosten in Höhe von 35 % der Netto-Auftragssumme in Rechnung zu stellen, falls durch den Verkäufer nicht ein höherer Schaden nachgewiesen wird oder der Käufer nachweist, daß dem Verkäufer ein niedrigerer Schaden entstanden ist.
- Gerichtsstand / Rechtswahl
- Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Käufer Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, die Klage bei dem Gericht zu erheben, das für den Hauptsitz oder die Lieferung des ausführende Unternehmens zuständig ist. Der Verkäufer ist auch berechtigt, am Hauptsitz des Käufers zu klagen. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
- Schlußbestimmungen
- Sollten einzelne Bestimmungen der vorbezeichneten Bedingungen unwirksam sein oder werden, berührt dies nicht die Wirksamkeit der Bedingungen im übrigen. In einem derartigen Fall ist die unwirksame Bestimmung durch eine solche zu ersetzen, die dem gewollten Zweck am nächsten kommt und wirksam vereinbart werden kann.
